Kapitel II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
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Artikel 22

Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

(1)

Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.

(2)

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten für den Teil des Produkts mit digitalen Elementen, der von der wesentlichen Änderung betroffen ist, oder, wenn sich die wesentliche Änderung auf die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen insgesamt auswirkt, für das gesamte Produkt.

Auslegung der EU-Kommission

Guidance vom 27. Juli 2026

Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.

Abschnitt 4.4Folgen einer wesentlichen Änderung

Ein wesentlich geändertes Produkt gilt bei Bereitstellung als neu in Verkehr gebracht. Wer als Dritter wesentlich ändert, wird Hersteller (Art. 21/22) — bei komponentenbezogenen Änderungen aber nur für den geänderten Teil, sofern die Gesamt-Cybersicherheit nicht beeinträchtigt ist. Der Originalhersteller darf Dokumentation und Tests für unveränderte Teile wiederverwenden.

Kernaussagen

  • Abgrenzung zur Integration: Wer Komponenten zu einem neuen eigenen Produkt zusammenbaut, ist regulärer Hersteller des Gesamtprodukts — keine wesentliche Änderung fremder Produkte (Beispiel 51).
  • Alt-Produkte: Eine wesentliche Änderung nach dem 11. Dezember 2027 an einem davor in Verkehr gebrachten Produkt macht den Ändernden zum Hersteller (Art. 69 Abs. 2) — die Pflichten beschränken sich aber auf die geänderten Teile, solange die Gesamt-Cybersicherheit unberührt bleibt.
  • Die Pflichten des Originalherstellers für das ursprüngliche Produkt (Schwachstellenbehandlung, Konformität der unveränderten Teile) laufen weiter.
  • Konformitätsbewertung fokussiert auf die geänderten Teile; für unveränderte Teile dürfen vorhandene Tests und Doku wiederverwendet werden.

Für die Praxis

Zwei Fälle sauber trennen: Verändern Sie ein fremdes, bereits vermarktetes Produkt wesentlich, treffen Sie Herstellerpflichten — aber nur für den geänderten Teil, solange die Gesamt-Cybersicherheit unberührt bleibt. Bauen Sie dagegen Komponenten zu einem eigenen Produkt zusammen, sind Sie regulärer Hersteller des Gesamtprodukts. Vorhandene Tests und Doku für unveränderte Teile dürfen Sie weiterverwenden.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Alle Guidance-Kapitel im Überblick

EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final)Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex