Kapitel IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
36

Artikel 36

Notifizierende Behörden

(1)

Jeder Mitgliedstaat benennt eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung, einschließlich der Einhaltung des Artikels 41, zuständig ist.

(2)

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 dieses Artikels von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3)

Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichtstaatliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und Artikel 37 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)

Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex