(1)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
(2)
Die Kommission macht die in Absatz 1 genannte Information der Öffentlichkeit zugänglich.