Kapitel IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
44

Artikel 44

Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1)

Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle gemäß mehreren Rechtsakten der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex