Kapitel IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
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Artikel 49

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)

Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen und Aufhebung einer Bescheinigung,

b)

alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung,

c)

alle Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Anfrage die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind, und sonstige Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.

(2)

Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte mit digitalen Elementen nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex