Kapitel IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
51

Artikel 51

Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektorübergreifenden Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex