Cyber Resilience Act (CRA)
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
CRA vs. Maschinenverordnung
Cybersicherheit und Maschinensicherheit — zwei Verordnungen, ein Produkt
Schützt Produkte vor böswilligen digitalen Angriffen — Schwachstellen, Malware, unbefugter Zugriff
Schützt Menschen vor physischen Gefahren durch Maschinen — mechanische, elektrische und funktionale Sicherheit
Beide Verordnungen gelten parallel. Vernetzte Maschinen müssen sowohl Safety (MVO) als auch Security (CRA) erfüllen. Das eine ersetzt nicht das andere.
Sie erfüllen die Maschinenverordnung — was fehlt noch für den CRA?
Als Maschinenhersteller kennen Sie sich mit CE-Konformität und Risikobeurteilung aus. Der CRA bringt jedoch eine völlig neue Dimension hinzu: Cybersicherheit für die digitalen Komponenten Ihrer Maschinen. Ihre bestehende Sicherheitsexpertise hilft — aber die inhaltlichen Anforderungen sind grundlegend anders.
Sicherheits-RisikobeurteilungTeilweise
Ihre Maschinenverordnungs-Risikobeurteilung deckt physische Gefahren ab. Der CRA fordert eine separate Cyberrisikobewertung gemäß Art. 13 Abs. 2 — andere Bedrohungsszenarien, andere Methodik.
CE-KonformitätsprozessTeilweise
Sie kennen Module und benannte Stellen. Der CRA nutzt ähnliche Verfahren (Anhang VIII), aber die Bewertungskriterien sind cybersicherheitsspezifisch.
Technische DokumentationTeilweise
Sie erstellen bereits umfassende technische Dokumentation. Die CRA-Dokumentation (Anhang VII) erfordert zusätzliche cybersicherheitsspezifische Inhalte.
Cybersicherheitsspezifische RisikobeurteilungNicht abgedeckt
Die Maschinenverordnung fokussiert auf physische Gefahren. Der CRA fordert eine dedizierte Cyberrisikobewertung: Bedrohungsmodellierung, Angriffsvektoren, Softwareschwachstellen.
SBOMNicht abgedeckt
Die Maschinenverordnung kennt keine SBOM-Pflicht. Der CRA verlangt eine maschinenlesbare Software Bill of Materials für alle eingebetteten Softwarekomponenten.
SchwachstellenmanagementNicht abgedeckt
Die Maschinenverordnung fordert kein laufendes Schwachstellenmanagement. Der CRA verlangt systematische Erkennung, Bewertung und Behebung über den gesamten Supportzeitraum.
ENISA-MeldepflichtenNicht abgedeckt
Die Maschinenverordnung hat keine Meldepflichten für Cybersicherheitsvorfälle. Der CRA fordert Meldung an ENISA innerhalb von 24/72 Stunden.
Cybersicherheits-UpdatepflichtenNicht abgedeckt
Maschinen hatten bisher keine Pflicht zu Softwareupdates. Der CRA fordert kostenlose Sicherheitsupdates über den gesamten Supportzeitraum.
Digitaler Produktlebenszyklus-ManagementNicht abgedeckt
Die Maschinenverordnung endet weitgehend beim Inverkehrbringen. Der CRA verlangt laufendes Management der digitalen Komponenten über den gesamten Lebenszyklus.
Zwei Verordnungen, unterschiedliche Schutzziele
CRA und Maschinenverordnung verfolgen unterschiedliche Schutzziele, die sich bei vernetzten Maschinen überschneiden. Neu in der MVO 2023/1230: Cybersicherheit wird erstmals als Sicherheitsfaktor anerkannt.
- CRA: Cyberrisiken — Zugriffskontrolle, Datenintegrität, Verfügbarkeit, Manipulationsschutz
- MVO: Physische Risiken — mechanische, elektrische, thermische Gefahren, Ergonomie
- MVO Anhang III, 1.1.9 und 1.2.1: Neue Cybersicherheitsanforderungen für Steuerungssysteme
Überlappung und Vorrangregelung
Bei überlappenden Cybersicherheitsanforderungen gilt eine klare Vorrangregelung gemäß Erwägungsgrund 53 CRA. Umgekehrt reicht die MVO allein nicht für CRA-Konformität.
- CRA-Konformität erfüllt MVO-Cyber: Anhang III, 1.1.9 und 1.2.1 automatisch abgedeckt
- MVO-Cyber reicht nicht für CRA: SBOM, Schwachstellenmanagement und ENISA-Meldung fehlen
- Empfehlung: CRA-Konformität als Ausgangspunkt — deckt Cybersicherheit beider Verordnungen ab
Zusätzliche CRA-Pflichten über die Maschinenverordnung hinaus
Der CRA bringt mehrere Pflichten, die in der Maschinenverordnung nicht vorgesehen sind.
- SBOM: Software Bill of Materials für alle Softwarekomponenten der Maschinensteuerung
- Schwachstellenmanagement: Systematischer Prozess über die gesamte Supportdauer (mind. 5 Jahre)
- ENISA-Meldepflichten: 24h für aktiv ausgenutzte Schwachstellen, 72h für schwere Vorfälle
- Sicherheitsupdates: Kostenlos über den gesamten Supportzeitraum
- Eigenständige CRA-Konformitätserklärung neben der MVO-Konformitätserklärung
Zusätzliche Maschinenverordnungs-Pflichten über den CRA hinaus
Die Maschinenverordnung stellt umfangreiche Anforderungen, die der CRA nicht abdeckt. Beide Konformitätsbereiche müssen unabhängig erfüllt werden.
- Physische Sicherheit: Not-Halt, Schutzeinrichtungen, Schutz vor mechanischen/elektrischen/thermischen Gefahren
- Ergonomie: Anforderungen an Bedienplätze und Mensch-Maschine-Schnittstellen
- Risikobeurteilung: MVO-spezifisch mit Fokus auf Personenschäden
- Hochrisikomaschinen (Anhang I MVO): Obligatorische Drittprüfung erforderlich
Betroffene Produktkategorien
Alle vernetzten Maschinen mit eingebetteter Software unterliegen beiden Verordnungen. Die MVO gilt ab 20. Januar 2027, der CRA ab 11. Dezember 2027.
- Beispiele: CNC-Maschinen, Industrieroboter, Cobots, automatisierte Fertigungslinien, Fördersysteme mit SPS, Verpackungsmaschinen, Druckmaschinen, Bagger mit Telematik
- MVO ab 20.01.2027: Einschließlich neuer Cybersicherheitsanforderungen
- CRA ab 11.12.2027: Umfassendere Cybersicherheit — deckt MVO-Cyber mit ab (Erwägungsgrund 53)
Synergien zwischen CRA und Maschinenverordnung
Beide Verordnungen können durch eine integrierte Compliance-Strategie effizient gemeinsam umgesetzt werden.
Vorrangregelung bei Cybersicherheit
CRA-Konformität erfüllt automatisch die Cybersicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung (Erwägungsgrund 53).
Gemeinsame CE-Kennzeichnung
Eine CE-Kennzeichnung deckt beide Verordnungen ab — zwei separate Konformitätserklärungen, aber ein Kennzeichen.
Integrierte technische Dokumentation
Technische Dokumentation für physische Sicherheit und Cybersicherheit kann in einem koordinierten Paket zusammengeführt werden.
Ihre nächsten Schritte
Cybersicherheits-Risikobeurteilung ergänzen
Fügen Sie Ihrer bestehenden Maschinenrisikobeurteilung eine dedizierte Cyberrisikoanalyse hinzu. Identifizieren Sie Angriffsvektoren über Netzwerk, Fernwartung und eingebettete Software.
SBOM für Maschinensteuerung implementieren
Erfassen Sie alle Softwarekomponenten in Ihren Maschinensteuerungen, SPS-Programmen und HMI-Systemen in einer maschinenlesbaren SBOM.
Schwachstellenprozesse aufbauen
Etablieren Sie Prozesse für die laufende Überwachung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen in der eingebetteten Software Ihrer Maschinen.
Update-Infrastruktur planen
Schaffen Sie die technische Infrastruktur für sichere OTA-Updates oder geführte Update-Prozesse für die Software Ihrer vernetzten Maschinen.
Häufig gestellte Fragen
Müssen vernetzte Industriemaschinen sowohl CRA als auch Maschinenverordnung erfüllen?
Erfüllt CRA-Konformität automatisch die Cybersicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung?
Was ist an der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 anders als an der alten Maschinenrichtlinie?
Welche zusätzlichen Pflichten bringt der CRA für Maschinenhersteller?
Wie wirken sich die unterschiedlichen Anwendungsdaten aus?
Benötigen Maschinenhersteller zwei separate CE-Kennzeichnungen?
Welche Produkte sind vom CRA ausgenommen?
Weiterführende Links
Offizielle Quellen
Verordnung (EU) 2024/2847 — Cyber Resilience Act im Amtsblatt der EU
Verordnung (EU) 2023/1230 — Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU
Informationsseite der EU-Kommission zur Maschinenregulierung mit Leitfäden und Updates
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