III

Anhang III

WICHTIGE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTEN

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Schnellantwort für Hersteller

Anhang III listet die „wichtigen Produkte“ in Klasse I und Klasse II. Diese Einstufung bestimmt das Konformitätsbewertungsverfahren — insbesondere die Pflicht zur Einbindung einer notifizierten Stelle für Klasse II.

Diese Schnellantwort + FAQ ergänzen den Original-Rechtstext mit praxisorientierter Auslegung. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.

Klasse I

1.

Identitätsmanagementsysteme sowie Software und Hardware für die Verwaltung privilegierter Zugänge bzw. Zugriffe, einschließlich Lesegeräte für die Authentifizierung und Zugangskontrolle, auch biometrische Lesegeräte

2.

eigenständige und eingebettete Browser

3.

Passwort-Manager

4.

Software für die Suche, Entfernung und Quarantäne von Schadsoftware

5.

Produkte mit digitalen Elementen mit der Funktion eines virtuellen privaten Netzes (VPN)

6.

Netzmanagementsysteme

7.

Systeme für die Verwaltung von Sicherheitsinformationen und -ereignissen (SIEM)

8.

Bootmanager

9.

Public-Key-Infrastrukturen und Software für die Ausstellung digitaler Zertifikate

10.

physische und virtuelle Netzschnittstellen

11.

Betriebssysteme

12.

Router, Modems für die Internetanbindung und Switches

13.

Mikroprozessoren mit sicherheitsrelevanten Funktionen

14.

Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen

15.

anwendungsspezifische integrierte Schaltungen (ASIC) und FPGA (Field Programmable Gate Array) mit sicherheitsrelevanten Funktionen

16.

virtuelle Assistenten für die intelligente häusliche Umgebung mit allgemeinem Zweck

17.

Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen, einschließlich intelligenter Türschlösser, Sicherheitskameras, Babyüberwachungssysteme und Alarmanlagen

18.

mit dem Internet verbundenes Spielzeug, das unter die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fällt und über Funktionen zur sozialen Interaktion (z. B. sprechen oder filmen) oder zur Ortung verfügt

19.

am Körper tragbare Produkte, die zum Zwecke der Gesundheitsüberwachung (z. B. Tracking) bestimmt sind und nicht unter die Verordnungen (EU) 2017/745 oder (EU) 2017/746 fallen, oder am Körper tragbare Produkte, die für die Verwendung durch und für Kinder bestimmt sind

Klasse II

1.

Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, die eine virtualisierte Ausführung von Betriebssystemen und ähnlichen Umgebungen unterstützen

2.

Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme und Intrusion-Prevention-Systeme

3.

manipulationssichere Mikroprozessoren

4.

manipulationssichere Mikrocontroller

(1)

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug ( ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1 ).

Auslegung der EU-Kommission

Guidance vom 27. Juli 2026

Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.

Abschnitt 6.1Kernfunktionalität — der Schlüssel zur Produktklassifizierung

Ob ein Produkt „wichtig“ (Anhang III) oder „kritisch“ (Anhang IV) ist, bestimmt allein seine Kernfunktionalität — die Hauptmerkmale, ohne die es seinen Zweck nicht erfüllen könnte. Zusatzfunktionen und integrierte Komponenten ändern die Einstufung nicht; jedes Produkt hat genau eine Kernfunktionalität, die in der technischen Dokumentation klar zu benennen ist.

Kernaussagen

  • Integration ist keine Einstufung: Ein Smartphone mit integriertem Betriebssystem hat nicht die Kernfunktionalität eines Betriebssystems (Beispiel 58).
  • Deutliches Über- oder Unterschreiten einer Kategorie fällt heraus: SOAR-Software ist kein SIEM (Beispiel 59), einfache Log-Sammel-Tools ohne Korrelation auch nicht (Beispiel 60).
  • Keine Gestaltung über Marketing: Widersprüche zwischen Werbematerial, Nutzungsanleitung und technischer Doku dürfen nicht genutzt werden, um dem strengeren Verfahren zu entgehen.
  • Auch separat vermarktete Module eines Produkts werden je eigenständig eingestuft (Beispiel 61: Security-Suite mit SIEM-, IDS- und Analytics-Modul).
  • Die technischen Beschreibungen der Kategorien stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392.

Für die Praxis

Formulieren Sie für jedes Produkt einen Satz: „Ohne Funktion X erfüllt das Produkt seinen Zweck nicht.“ X ist die Kernfunktionalität — gleichen Sie nur X mit den Kategorien in Anhang III/IV (bzw. der Durchführungsverordnung 2025/2392) ab, nicht Ihre Feature-Liste. Achten Sie darauf, dass Werbematerial, Anleitung und technische Doku dieselbe Geschichte erzählen.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Abschnitt 6.2Konformitätsbewertung wichtiger und kritischer Produkte

Klasse-II- und kritische Produkte brauchen eine Drittbewertung. Wichtige Produkte der Klasse I dürfen ins interne Kontrollverfahren (Modul A), wenn eine harmonisierte Norm vollständig angewendet wird, die mindestens alle Risiken der Kernfunktionalität abdeckt — Risiken darüber hinaus sind mit zusätzlichen, dokumentierten Maßnahmen zu adressieren.

Kernaussagen

  • FOSS-Ausnahme: Wichtige Produkte der Klassen I/II, die als FOSS in Verkehr gebracht werden, dürfen die Verfahren der Default-Kategorie nutzen (Art. 32 Abs. 5).
  • Antivirus mit Zusatzfunktionen (Disk-Cleaning, Anti-Tracking): Selbstbewertung möglich, wenn die Norm die Risiken der Kernfunktionalität abdeckt und die Zusatzrisiken dokumentiert behandelt werden (Beispiel 62).
  • Eine integrierte kritische Komponente zwingt das Gesamtprodukt nicht in deren strengeres Verfahren — maßgeblich bleibt die Kernfunktionalität des Gesamtprodukts (Beispiel 63: Router mit Firewall-Komponente).
  • Verstöße gegen Art. 32 können Bußgelder nach Art. 64 Abs. 3 auslösen.

Für die Praxis

Prüfen Sie für Klasse-I-Produkte zuerst, ob eine harmonisierte Norm alle Risiken der Kernfunktionalität abdeckt — davon hängt ab, ob Sie selbst bewerten dürfen (Modul A) oder eine notifizierte Stelle brauchen. Risiken von Zusatzfunktionen außerhalb der Norm müssen Sie mit eigenen, dokumentierten Maßnahmen schließen. FOSS-Produkte der Klassen I/II dürfen immer selbst bewerten.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Alle Guidance-Kapitel im Überblick

EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final)Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.

Häufige Hersteller-Fragen

Welche Produkte fallen in Klasse I (Anhang III)?

Beispiele: Identitäts- und Zugriffsverwaltungs-Software, Browser, Passwort-Manager, Netzwerk-Management-Systeme, SIEM-Tools, öffentliche Schlüsselinfrastruktur, physische und virtuelle Netzwerkschnittstellen, mit Sicherheit beauftragte Mikroprozessoren, Heimrouter, Smart Home Hubs, vernetzte Spielzeuge — und weitere.

Welche Produkte fallen in Klasse II (Anhang III)?

Beispiele: Hypervisoren und Container-Runtimes, Firewalls/Intrusion-Detection-Systeme, manipulationssichere Mikroprozessoren mit Sicherheitsauflagen, Smartcards und Smartcard-Lesegeräte. Klasse II hat strengere Konformitätsbewertungs-Verfahren.

Ist die Liste in Anhang III abschließend?

Im Kern ja, aber die Kommission kann Anhang III durch delegierte Rechtsakte erweitern, wenn neue Bedrohungslagen oder Technologien das erfordern. Hersteller müssen Updates beobachten.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex