Kapitel VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
69

Artikel 69

Übergangsbestimmungen

(1)

EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen erteilt wurden, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als der vorliegenden Verordnung unterliegen, bleiben bis zum 11. Juni 2028 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen oder sofern in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist; in letzterem Fall bleiben sie gemäß den letztgenannten Rechtsvorschriften gültig.

(2)

Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur dann, wenn nach diesem Zeitpunkt diese Produkte einer wesentlichen Änderung unterliegen.

(3)

Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die in Artikel 14 festgelegten Pflichten für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden.

Verwandte Erwägungsgründe

(2)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex