Kapitel VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
70

Artikel 70

Bewertung und Überprüfung

(1)

Bis zum 11. Dezember 2030 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

(2)

Bis zum 11. September 2028 legt die Kommission nach Konsultation der ENISA und des CSIRT-Netzes dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Wirksamkeit der einheitlichen Meldeplattform gemäß Artikel 16 sowie die Auswirkungen der Geltendmachung der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Gründen der Cybersicherheit durch die als Koordinatoren benannten CSIRTs auf die Wirksamkeit der einheitlichen Meldeplattform im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung eingegangener Meldungen an andere einschlägige CSIRTs bewertet.

Verwandte Erwägungsgründe

(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex