12

Erwägungsgrund 12

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Schnellantwort für Hersteller

Erwägungsgrund 12 klärt, wann Cloud-Lösungen als „Remote-Datenverarbeitung“ im Sinne des CRA gelten. Beispiel: Cloud-Funktionen eines Smart-Home-Geräts, die die Fernsteuerung ermöglichen, sind erfasst — reine SaaS ohne Produktbezug nicht.

Diese Schnellantwort + FAQ ergänzen den Original-Rechtstext mit praxisorientierter Auslegung. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.

Cloud-Lösungen gelten nur dann als Datenfernverarbeitungslösungen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie der in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung entsprechen. So fallen beispielsweise vom Hersteller von intelligenten Haushaltsgeräten angebotene Cloud-Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, das Gerät aus der Ferne zu steuern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Dagegen fallen Websites, die die Funktionalität eines Produkts mit digitalen Elementen nicht unterstützen, oder Cloud-Dienste, die außerhalb der Verantwortung eines Herstellers eines Produkts mit digitalen Elementen entworfen und entwickelt wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 gilt für Cloud-Computing-Dienste und Cloud-Dienstmodelle wie SaaS (Software as a Service), PaaS (Platform as a Service) oder IaaS (Infrastructure as a Service). Die Einrichtungen, die Cloud-Computing-Dienste in der Union erbringen und die gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen gemäß Absatz 1 jenes Artikels überschreiten, fallen in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie.

Auslegung der EU-Kommission

Guidance vom 27. Juli 2026

Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.

Abschnitt 2.2Software als Produkt — Web-Apps und Websites

Software ist nur dann ein Produkt mit digitalen Elementen, wenn sie dem Nutzer bereitgestellt und auf dessen System ausgeführt wird. Web-Apps, die ausschließlich über den Browser genutzt werden, und reine Informations-Websites sind selbst keine Produkte — sie fallen nur als Remote Data Processing in den Scope, wenn sie eine Funktion eines Produkts unterstützen.

Kernaussagen

  • Lokal installierte Anwendungen sind Produkte — auch Browser-Extensions und mit Web-Technologien gebaute Desktop-Apps, die lokal ausgeführt werden.
  • Web-Apps und Progressive Web Apps, die nur im Browser laufen, sind keine Produkte mit digitalen Elementen (Erwägungsgründe 11 und 12).
  • Ein lokal installierter Client plus die Datenverarbeitung „at a distance“, auf die er für seine Funktionen angewiesen ist, bilden zusammen das Produkt.

Für die Praxis

Sortieren Sie Ihr Portfolio in drei Körbe: (1) läuft lokal beim Nutzer (App, Desktop-Client, Browser-Extension) → Produkt im CRA-Sinn; (2) reine Browser-Anwendung oder Info-Website → kein Produkt; (3) Backend, das eine Produktfunktion trägt → als Remote Data Processing prüfen (Kapitel 8 der Leitlinien).

Abschnitt im Guidance-Überblick
Abschnitt 8.1Was zählt als Remote Data Processing Solution (RDPS)?

Remote-Datenverarbeitung ist Teil des Produkts, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Verarbeitung „at a distance“, Funktionsnotwendigkeit (ohne sie könnte das Produkt eine Funktion nicht erfüllen) und Entwicklung durch den Hersteller oder unter seiner Verantwortung. Die Leitlinien übersetzen das in zwei Prüffragen mit Entscheidungsbaum.

Kernaussagen

  • „Wer betreibt“ ist unerheblich: On-Premises- oder Private-Cloud-Lösungen können genauso RDPS sein wie Public-Cloud-Lösungen.
  • „Funktionen“ meint mehr als Kernfunktionalität: auch Onboarding, Datei-Sync, Konfiguration, automatische Update-Verteilung und Identity/Access Management zählen.
  • Telemetrie rein für Statistik oder Produktentwicklung ist kein RDPS — die Risiken solcher Remote-Komponenten gehören aber trotzdem in die Risikobewertung.
  • IaaS/PaaS: Läuft die eigene (oder beauftragte) Software auf fremder Infrastruktur, kann sie RDPS sein; Standard-SaaS von Dritten ist kein RDPS, wird aber wie eine Dritt-Komponente behandelt (Risiken mitigieren + Due Diligence).
  • „Unter Verantwortung des Herstellers“ = maßgeschneidert für den Hersteller nach dessen Designs/Spezifikationen — nicht das bloße Lizenzieren eines bestehenden Dienstes.
  • Interne Systeme (HR, CRM, CI/CD-Pipelines, Update-Verteilung an Edge-Standorte, Pentest-/Red-Team-Infrastruktur) sind kein RDPS.
  • Websites nur bei Funktionsbeitrag: ein Auth-Portal, das Tokens für das Produkt ausstellt, kann RDPS sein — eine Info-Website nicht, selbst wenn das Produkt auf sie verlinkt.

Für die Praxis

Beantworten Sie je Cloud-/Backend-Dienst zwei Fragen: (1) Fällt ohne ihn eine Produktfunktion aus (auch Onboarding, Sync, Updates, Login)? (2) Wurde die Software von uns oder nach unseren Vorgaben entwickelt? Zweimal Ja → Teil Ihres Produkts, gehört in Risikobewertung und Konformitätsbewertung. Nur Frage 1 Ja (z. B. Standard-SaaS) → wie Dritt-Komponente behandeln: Risiken mitigieren plus Due Diligence.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Abschnitt 8.3Fünf RDPS-Use-Cases: Banking-App, Thermostat, e-Reader, Roboter, Mobilfunk

Fünf durchgespielte Fälle zeigen die Abgrenzung: Bei der Mobile-Banking-App ist das selbst entwickelte Banking-Interface RDPS, nachgelagerte Ledger-/Kontensysteme nicht, der Support-Chat (Dritt-SaaS) ist eine Dritt-Komponente. Smart Thermostat und Industrieroboter: eigene Cloud-Software auf Dritt-IaaS ist RDPS. e-Reader: Dritt-SaaS-Storage ist kein RDPS, aber als Komponente zu behandeln. Das Mobilfunknetz ist reiner Kommunikationskanal — kein RDPS, keine Due Diligence nötig.

Kernaussagen

  • Der CRA erfasst nur die Systemteile, mit denen das Produkt direkt interagiert — Risiken dahinterliegender Systeme (z. B. kompromittiertes Ledger) sind produktseitig zu mitigieren (starke Backend-Authentisierung, Integritätsschutz, sichere Kanäle).
  • Bei Dritt-IaaS: RDPS und IaaS-Nutzung in der technischen Doku dokumentieren; vom Provider z. B. NIS-2-Nachweise einholen.
  • Netz-Infrastruktur (5G, Ethernet, WLAN, Router) ist Kommunikations-Enabler, nicht Datenverarbeitung, deren Fehlen eine Produktfunktion verhindert.

Für die Praxis

Ordnen Sie Ihr eigenes Setup dem nächstliegenden der fünf Kommissions-Use-Cases zu (Banking-App, Smart Thermostat, e-Reader, Industrieroboter, Mobilfunknetz) und übernehmen Sie dessen Logik: Was direkt mit dem Produkt interagiert und von Ihnen entwickelt wurde, ist RDPS; dahinterliegende Systeme sind externe Abhängigkeiten; reine Netzinfrastruktur ist gar nichts davon. Meist ersetzt das ein teures Einzelgutachten.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Alle Guidance-Kapitel im Überblick

EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final)Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.

Häufige Hersteller-Fragen

Fällt mein SaaS-Produkt unter den CRA?

Nur, wenn es als Remote-Datenverarbeitung im Sinne des CRA fungiert — also Teil eines Produkts mit digitalen Elementen ist. Reine Web-Anwendungen ohne Produktanbindung bleiben außerhalb. Cloud-Backends für IoT-Geräte sind erfasst.

Was bedeutet „Remote-Datenverarbeitung“ konkret?

Datenverarbeitung, die der Hersteller bereitstellt und die für die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts notwendig ist — typisch bei Smart-Home-Apps, vernetzten Industriesteuerungen mit Cloud-Backend, Wearables mit Cloud-Sync.

Wie grenze ich CRA-pflichtige Cloud-Funktion vs. unabhängige SaaS ab?

Frage: Funktioniert das Produkt ohne diese Cloud? Wenn nein (Smart-Home-App ist notwendig für Gerätesteuerung) → CRA. Wenn ja (Web-Portal als zusätzliche Funktion, Produkt funktioniert standalone) → außerhalb CRA.

Verwandte Artikel

(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex