20

Erwägungsgrund 20

Die bloße Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen in offenen Archiven, darunter über Paketverwaltung oder auf Plattformen für die Zusammenarbeit, stellt an sich noch keine Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt dar. Die Anbieter solcher Dienste sollten nur dann als Händler betrachtet werden, wenn sie diese Software auf dem Markt bereitstellen und sie somit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt liefern.

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex