49

Erwägungsgrund 49

Die Kommission sollte sicherstellen, dass bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein breites Spektrum einschlägiger Interessengruppen in strukturierter und regelmäßiger Weise konsultiert wird. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kommission prüft, ob die Listen der Kategorien wichtiger oder kritischer Produkte mit digitalen Elementen möglicherweise aktualisiert werden müssen, wobei die einschlägigen Hersteller konsultiert und ihre Ansichten berücksichtigt werden sollten, um die Cybersicherheitsrisiken und das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu analysieren, die mit der Einstufung solcher Produktkategorien als wichtig oder kritisch verbunden sind.

Verwandte Artikel

(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex