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Erwägungsgrund 5

Was Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen betrifft, so sollten bei der Bestimmung der Kategorie, in die ein Unternehmen fällt, die Bestimmungen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in vollem Umfang angewandt werden. Daher sollten bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmenstypen auch die Bestimmungen von Artikel 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG über die Erstellung der Daten eines Unternehmens im Hinblick auf bestimmte Arten von Unternehmen wie Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen angewandt werden.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex