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Erwägungsgrund 8

Um das Gesamtniveau der Cybersicherheit aller im Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen zu erhöhen, müssen für diese Produkte objektive und technologieneutrale grundlegende Cybersicherheitsanforderungen eingeführt werden, die dann horizontal gelten sollen.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex