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Erwägungsgrund 84

Um bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen, die die in dieser Verordnung genannten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abdecken, möglichst effizient vorzugehen, sollte die Kommission einschlägige Interessenträger in den Prozess einbeziehen.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex