86

Erwägungsgrund 86

Um die Bewertung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen zu erleichtern, sollte eine Konformitätsvermutung für Produkte mit digitalen Elementen gelten, die den gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung angenommen hat, um ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren.

Verwandte Artikel

(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex