Während die Herstellung materieller Produkte mit digitalen Elementen in der Regel einen erheblichen Aufwand während der gesamten Konzeptions-, Entwicklungs- und Herstellungsphase erfordert, konzentriert sich die Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen in Form von Software fast ausschließlich auf die Konzeption und Entwicklung, wogegen die Herstellungsphase eine untergeordnete Rolle spielt. Dennoch müssen Softwareprodukte oft noch kompiliert und zu Versionen zusammengefügt, gepackt, zum Herunterladen bereitgestellt oder auf physische Datenträger kopiert werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Bei der Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zur Überprüfung der Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in der Konzeptions-, Entwicklungs- und Herstellungsphase sollten diese Tätigkeiten als dem Herstellungsprozess gleichkommende Tätigkeiten betrachtet werden.
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Erwägungsgrund 92
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex