Soweit ihre Produkte in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die Anbieter von Brieftaschen für die europäische digitale Identität (EUid-Brieftaschen) gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowohl die in der vorliegenden Verordnung festgelegten horizontalen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen als auch die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten Anbieter von EUid-Brieftaschen die Konformität der EUid-Brieftaschen mit den in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen dadurch nachweisen können, dass sie ihre Produkte im Rahmen eines europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung nach der Verordnung (EU) 2019/881 zertifizieren lassen, für das die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts eine Konformitätsvermutung für die Anforderungen der vorliegenden Verordnung festgelegt hat, soweit das Zertifikat oder Teile davon diese Anforderungen abdecken.
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Erwägungsgrund 33
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex