Wenn die Hersteller in der Entwurfs- und Entwicklungsphase von Dritten bezogene Komponenten in Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sollten sie in Bezug auf diese Komponenten, einschließlich freier und quelloffener Softwarekomponenten, die nicht auf dem Markt bereitgestellt wurden, die gebotene Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die Produkte im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen konzipiert, entwickelt und hergestellt werden. Der angemessene Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach der Art und dem Ausmaß des Cybersicherheitsrisikos, das mit einer bestimmten Komponente verbunden ist; dabei sollten zu diesem Zweck eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen Berücksichtigung finden: gegebenenfalls Überprüfung, ob der Hersteller einer Komponente die Konformität mit dieser Verordnung nachgewiesen hat, einschließlich einer Kontrolle der Frage, ob die Komponente bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen ist; Überprüfung, ob für eine Komponente regelmäßig Sicherheitsaktualisierungen vorgenommen werden, etwa durch Kontrolle der bisherigen Sicherheitsaktualisierungen; Überprüfung, ob eine Komponente frei von den Schwachstellen ist, die in der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten europäischen Schwachstellendatenbank oder anderen öffentlich zugänglichen Schwachstellendatenbanken registriert sind, oder Durchführung zusätzlicher Sicherheitsprüfungen. Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zum Umgang mit Schwachstellen, die die Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen und während des Unterstützungszeitraums erfüllen müssen, gelten für Produkte mit digitalen Elementen in ihrer Gesamtheit, einschließlich aller integrierten Komponenten. Stellt der Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eine Schwachstelle in einer Komponente, auch in einer freien und quelloffenen Komponente, fest, sollte er die Person oder die Einrichtung, die die Komponente hergestellt hat bzw. wartet, informieren, die Schwachstelle beheben und der Person oder der Einrichtung gegebenenfalls den eingesetzten Sicherheits-Patch zur Verfügung stellen.
Erwägungsgrund 34
Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026
Auslegung der EU-Kommission
Guidance vom 27. Juli 2026Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.
Abschnitt 7.3Externe Abhängigkeiten vs. Due Diligence für Komponenten
Zwei komplementäre Pflichten: Die Risikobewertung (Art. 13 Abs. 2) erfasst auch externe Risiken — Backends, Infrastruktur, Umgebung —, die produktseitig zu mitigieren sind; der CRA regelt nicht, wie fremde Infrastruktur betrieben wird. Die Due Diligence (Art. 13 Abs. 5) betrifft integrierte Dritt-Komponenten: Der Hersteller definiert, was die Komponente leisten muss, und verifiziert das risikobasiert.
Kernaussagen
- Beispiele produktseitiger Mitigation externer Risiken: kryptografische Authentisierung von Remote-Kommandos, Integritätsprüfung von Konfigurationsänderungen, sichere Zustände bei Ausfall externer Dienste.
- Due-Diligence-Nachweise: technische Spezifikationen und Sicherheitsdokumentation des Komponenten-Herstellers, Konformitäts-/Assurance-Doku, ggf. eigene Tests.
- Integrierte Dritt-Komponenten gehören in die Risikobewertung, werden aber als extern gelieferte Teile behandelt, deren Eigenschaften bei Integration verifiziert werden (Erwägungsgrund 34).
Für die Praxis
Trennen Sie Ihre Risikoliste in zwei Spalten: externe Abhängigkeiten (fremde Backends, Netze, Umgebung) → produktseitig mitigieren, etwa durch authentisierte Remote-Kommandos und sichere Fail-States; integrierte Dritt-Komponenten → Anforderungen definieren und Nachweise einsammeln (Hersteller-Doku, Zertifikate, eigene Tests). Wie der externe Anbieter seinen Betrieb organisiert, ist nicht Ihr CRA-Problem.
EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final) — Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex