Unmittelbar nach dem Übergangszeitraum für die Anwendung dieser Verordnung ist ein Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen, das eine oder mehrere Komponenten enthält, die von Dritten bezogen werden, die ebenfalls dieser Verordnung unterliegen, möglicherweise nicht in der Lage, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu überprüfen, ob die Hersteller dieser Komponenten die Konformität mit dieser Verordnung nachgewiesen haben, indem er beispielsweise kontrolliert, ob die Komponenten bereits die CE-Kennzeichnung tragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Komponenten integriert wurden, bevor diese Verordnung auf die Hersteller dieser Komponente anwendbar wird. In einem solchen Fall sollte ein Hersteller, der solche Komponenten integriert, seiner Sorgfaltspflicht auf andere Weise nachkommen.
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Erwägungsgrund 35
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex