39

Erwägungsgrund 39

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Wie bei physischen Reparaturen oder Änderungen sollte ein Produkt mit digitalen Elementen als durch eine Softwareänderung wesentlich geändert gelten, wenn die Softwareaktualisierung die Zweckbestimmung des Produkts ändert und diese Änderungen vom Hersteller in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorhergesehen wurden, oder wenn sich die Art der Gefahr geändert oder sich das Cybersicherheitsrisiko aufgrund der Softwareaktualisierung erhöht hat und die aktualisierte Version des Produkts auf dem Markt bereitgestellt wird. Wenn eine Sicherheitsaktualisierung, mit der das Cybersicherheitsrisiko eines Produkts mit digitalen Elementen verringert werden soll, die Zweckbestimmung eines Produkts mit digitalen Elementen nicht verändert, gilt sie nicht als wesentliche Änderung. Dies schließt in der Regel Fälle ein, in denen eine Sicherheitsaktualisierung nur geringfügige Anpassungen des Quellcodes nach sich zieht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn mit einer Sicherheitsaktualisierung eine bekannte Schwachstelle behoben wird, auch durch Änderung der Funktionen oder der Leistung eines Produkts mit digitalen Elementen zu dem alleinigen Zweck, das Cybersicherheitsrisiko zu senken. Ebenso sollte eine geringfügige Aktualisierung der Funktionalitäten, etwa eine visuelle Verbesserung oder die Hinzufügung neuer Sprachen oder neuer Piktogramme zur Benutzeroberfläche, im Allgemeinen nicht als wesentliche Änderungen betrachtet werden. Umgekehrt sollte eine Funktionsaktualisierung die die ursprünglich beabsichtigten Funktionen oder die Art oder Leistung eines Produkts mit digitalen Elementen verändert und die oben genannten Kriterien erfüllt, als wesentliche Änderung betrachtet werden, da das Hinzufügen neuer Funktionen in der Regel zu einer größeren Angriffsfläche führt und damit das Cybersicherheitsrisiko erhöht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn einer Anwendung ein neues Eingabeelement hinzugefügt wird, sodass der Hersteller für eine adäquate Eingabevalidierung sorgen muss. Bei der Beurteilung, ob eine Funktionsaktualisierung als wesentliche Änderung anzusehen ist, spielt es keine Rolle, ob sie als separate Aktualisierung oder in Kombination mit einer Sicherheitsaktualisierung bereitgestellt wird. Die Kommission sollte Leitlinien zur Bestimmung dessen herausgeben, was eine wesentliche Änderung ist.

Auslegung der EU-Kommission

Guidance vom 27. Juli 2026

Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.

Abschnitt 4.3Software-Updates als wesentliche Änderung

Maßstab ist nicht der Umfang der Änderung, sondern ihre Wirkung auf das Risikoprofil: Ändert ein Update den bewerteten Verwendungszweck oder schafft es neue, nicht in der Risikobewertung erfasste Risiken, ist es eine wesentliche Änderung. Sicherheitsupdates sind es grundsätzlich nicht. Vier Prüfkriterien (Rn. 110) strukturieren die Einzelfallbewertung.

Kernaussagen

  • In der ursprünglichen Risikobewertung bereits antizipierte und bewertete Features lösen keine wesentliche Änderung aus — auch nicht das spätere Aktivieren vorhandener, bewerteter Funktionen (Beispiele 42/43).
  • Auch kleine Features können wesentlich sein: ein „Remember me“-Login mit lokal gespeicherten Tokens schafft neue Risiken (Token-Diebstahl, Session Hijacking — Beispiel 44).
  • Sicherheitsupdates sind nur ausnahmsweise wesentlich — etwa wenn sie Zweckbestimmung, Datenflüsse oder Abhängigkeitsstruktur grundlegend ändern (Beispiele 49/50: lokale Verschlüsselung wird Cloud-Service; externes Key-Management ersetzt internes).
  • Prüfkriterien (Rn. 110): neue Bedrohungsvektoren, neue Angriffsszenarien, veränderte Eintrittswahrscheinlichkeit, veränderte Auswirkungen bekannter Szenarien.
  • Unabhängig von der Einstufung: Risikobewertung und technische Doku sind laufend aktuell zu halten (Art. 13 Abs. 7, Art. 31 Abs. 2).

Für die Praxis

Verankern Sie im Release-Prozess eine feste Prüffrage mit dokumentierter Antwort: Schafft dieses Update neue Bedrohungsvektoren oder Angriffsszenarien, oder verändert es Wahrscheinlichkeit/Auswirkung bekannter Szenarien? Nein und in der Risikobewertung abgedeckt → kein neues Inverkehrbringen. Ja → Risikobewertung nachziehen und prüfen, ob eine neue Konformitätsbewertung fällig ist.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Alle Guidance-Kapitel im Überblick

EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final)Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.

Verwandte Artikel

(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex