In Anbetracht des der Softwareentwicklung innewohnenden Wiederholungscharakters sollten Hersteller, die aufgrund einer späteren wesentlichen Änderung an dem Produkt neue Versionen eines Softwareprodukts in den Verkehr gebracht haben, die Möglichkeit haben, während des Unterstützungszeitraums nur für die Version des Softwareprodukts, die sie zuletzt in den Verkehr gebracht haben, Sicherheitsaktualisierungen anzubieten. Dazu sollten sie nur dann berechtigt sein, wenn die Nutzer der einschlägigen früheren Produktversionen Zugang zu der zuletzt in den Verkehr gebrachten Produktversion haben und ihnen keine zusätzlichen Kosten für die Anpassung der Hardware- oder Softwareumgebung, in der sie das Produkt betreiben, entstehen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Aufrüstung des Desktop-Betriebssystems keine neue Hardware erfordert, z. B. eine schnellere Zentraleinheit oder mehr Speicher. Dessen ungeachtet sollte der Hersteller während des Unterstützungszeitraums weiterhin sonstige Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen erfüllen und etwa über eine Strategie zur abgestimmten Offenlegung von Schwachstellen verfügen oder Vorkehrungen getroffen haben, um den Informationsaustausch über potenzielle Schwachstellen für alle nachfolgenden, wesentlich geänderten Versionen des in den Verkehr gebrachten Softwareprodukts zu erleichtern. Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, geringfügige Sicherheits- oder Funktionsaktualisierungen, die keine wesentliche Änderung darstellen, nur für die letzte Version oder Unterversion eines Softwareprodukts, das nicht wesentlich geändert wurde, bereitzustellen. Gleichzeitig sollte der Hersteller in Fällen, in denen ein Hardwareprodukt wie ein Smartphone nicht mit der neuesten Version des Betriebssystems kompatibel ist, mit dem es ursprünglich geliefert wurde, während des Unterstützungszeitraums zumindest für die letzte kompatible Version des Betriebssystems weiterhin Sicherheitsaktualisierungen bereitstellen.
Erwägungsgrund 40
Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026
Auslegung der EU-Kommission
Guidance vom 27. Juli 2026Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.
Abschnitt 5 – 5.1Supportzeitraum — Bestimmung, Art. 13 Abs. 10 und wesentliche Änderungen
Fünf Jahre sind Untergrenze, nicht Default: Der Supportzeitraum richtet sich nach der erwarteten Nutzungsdauer; länger genutzte Produkte brauchen längeren Support. Artikel 13 Abs. 10 erlaubt, die Schwachstellenbehebung auf die zuletzt in Verkehr gebrachte Version zu konzentrieren, wenn Nutzer kostenlos und ohne Zusatzkosten upgraden können. Eine wesentliche Änderung setzt den Supportzeitraum nicht automatisch zurück.
Kernaussagen
- „Zusatzkosten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 10 meint Hardware-Neukauf oder Infrastrukturwechsel — nicht normalen Update-Aufwand wie Personalzeit, Tests oder Konfigurationsanpassungen.
- Jede wesentlich geänderte Version braucht bei Inverkehrbringen einen eigenen deklarierten Supportzeitraum nach Art. 13 Abs. 8.
- Bestimmen unveränderte Faktoren (z. B. Hardware-Lebensdauer) weiterhin die Nutzungsdauer, bleibt der ursprüngliche Supportzeitraum maßgeblich — auch wenn die Restlaufzeit unter fünf Jahren liegt (Beispiele 54/55: Saugroboter, Industriemaschine mit neuem Cloud-Backend).
- Verändert die Modifikation die Nutzungsdauer-Faktoren selbst (z. B. neue Rechenplattform verlängert Lebensdauer einer SPS), ist der Supportzeitraum neu zu berechnen (Beispiel 56).
- Enddatum des Supports beim Kauf angeben (mindestens Monat/Jahr) und EOL-Benachrichtigung anzeigen, wo technisch machbar (Art. 13 Abs. 19).
- Hersteller dürfen ältere Versionen freiwillig weiter patchen — auch kostenpflichtig; der CRA verlangt dafür keine Gratis-Updates.
Für die Praxis
Leiten Sie den Supportzeitraum dokumentiert aus der erwarteten Nutzungsdauer ab — pauschal „5 Jahre“ ist angreifbar, wenn Ihr Produkt erkennbar länger genutzt wird. Nennen Sie das Enddatum schon im Kaufprozess (mindestens Monat/Jahr). Bei Software: Prüfen Sie, ob Sie mit der Art.-13-Abs.-10-Regel nur die jeweils letzte Version patchen müssen — das setzt kostenlose Upgrades ohne Hardware-/Infrastrukturzwang voraus.
EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final) — Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex