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Erwägungsgrund 41

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Im Einklang mit dem allgemein anerkannten Konzept der wesentlichen Änderung von Produkten, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, ist es angebracht, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, die sich auf die Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung auswirken könnte, oder wenn sich die Zweckbestimmung dieses Produkts ändert, die Konformität des Produkts mit digitalen Elementen zu überprüfen und es gegebenenfalls einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen. Wenn der Hersteller eine Konformitätsbewertung unter Beteiligung eines Dritten durchführt, sollte eine Veränderung, die zu einer wesentlichen Änderung führen könnte, dem Dritten mitgeteilt werden.

Auslegung der EU-Kommission

Guidance vom 27. Juli 2026

Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.

Abschnitt 2.1Inverkehrbringen von Standalone-Software

Standalone-Software gilt als in Verkehr gebracht, sobald die Herstellungsphase abgeschlossen ist und die Software erstmals zum Vertrieb oder zur Nutzung auf dem EU-Markt angeboten wird. Alle Kopien derselben Version gelten als zum selben Zeitpunkt in Verkehr gebracht — unabhängig davon, wann einzelne Nutzer sie herunterladen.

Kernaussagen

  • Der Zeitpunkt des ersten Angebots zählt für alle Kopien einer Version — spätere Downloads sind nur ein „Bereitstellen auf dem Markt“ derselben Produkte.
  • Iterationen ohne wesentliche Änderung verschieben das Datum des Inverkehrbringens nicht; erst eine wesentliche Änderung gilt als neues Inverkehrbringen (vgl. Kapitel 4 der Leitlinien).
  • Varianten mit unterschiedlichen Komponenten, Konfigurationen oder Funktionsumfängen (z. B. Builds je Betriebssystem, unterschiedliche Feature-Bundles) sind eigenständige Produkte.

Beispiel aus der Guidance

Version 1.0.0 wird am 1. Januar 2028 erstmals über die Website angeboten. Kunde 1 kauft am selben Tag, Kunde 2 am 15. Januar. Beide Kopien gelten als am 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht (Beispiel 1 der Leitlinien).

Für die Praxis

Halten Sie pro Software-Version das Datum des ersten Angebots fest — es bestimmt, ab wann die CRA-Pflichten für alle Kopien dieser Version laufen. Führen Sie außerdem eine Liste Ihrer Varianten (Builds je Betriebssystem, Feature-Bundles): Jede Variante ist ein eigenes Produkt mit eigenem Datum.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Abschnitt 4.4Folgen einer wesentlichen Änderung

Ein wesentlich geändertes Produkt gilt bei Bereitstellung als neu in Verkehr gebracht. Wer als Dritter wesentlich ändert, wird Hersteller (Art. 21/22) — bei komponentenbezogenen Änderungen aber nur für den geänderten Teil, sofern die Gesamt-Cybersicherheit nicht beeinträchtigt ist. Der Originalhersteller darf Dokumentation und Tests für unveränderte Teile wiederverwenden.

Kernaussagen

  • Abgrenzung zur Integration: Wer Komponenten zu einem neuen eigenen Produkt zusammenbaut, ist regulärer Hersteller des Gesamtprodukts — keine wesentliche Änderung fremder Produkte (Beispiel 51).
  • Alt-Produkte: Eine wesentliche Änderung nach dem 11. Dezember 2027 an einem davor in Verkehr gebrachten Produkt macht den Ändernden zum Hersteller (Art. 69 Abs. 2) — die Pflichten beschränken sich aber auf die geänderten Teile, solange die Gesamt-Cybersicherheit unberührt bleibt.
  • Die Pflichten des Originalherstellers für das ursprüngliche Produkt (Schwachstellenbehandlung, Konformität der unveränderten Teile) laufen weiter.
  • Konformitätsbewertung fokussiert auf die geänderten Teile; für unveränderte Teile dürfen vorhandene Tests und Doku wiederverwendet werden.

Für die Praxis

Zwei Fälle sauber trennen: Verändern Sie ein fremdes, bereits vermarktetes Produkt wesentlich, treffen Sie Herstellerpflichten — aber nur für den geänderten Teil, solange die Gesamt-Cybersicherheit unberührt bleibt. Bauen Sie dagegen Komponenten zu einem eigenen Produkt zusammen, sind Sie regulärer Hersteller des Gesamtprodukts. Vorhandene Tests und Doku für unveränderte Teile dürfen Sie weiterverwenden.

Abschnitt im Guidance-Überblick
Alle Guidance-Kapitel im Überblick

EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final)Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.

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(1)

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex