Wird ein Produkt mit digitalen Elementen einer „Überholung“, „Wartung“ und „Reparatur“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates unterzogen, führt dies nicht unbedingt zu einer wesentlichen Änderung des Produkts, wenn z. B. die Zweckbestimmung und die Funktionen nicht geändert werden und das Risikoniveau gleich bleibt. Die Aufrüstung eines Produkts mit digitalen Elementen durch den Hersteller könnte jedoch zu Änderungen in der Konzeption und Entwicklung des Produkts führen und sich daher auf seine Zweckbestimmung und die Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auswirken.
Erwägungsgrund 42
Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026
Auslegung der EU-Kommission
Guidance vom 27. Juli 2026Die EU-Kommissions-Guidance vom 27. Juli 2026 enthält offizielle Auslegungshinweise zu dieser Vorschrift. Jeder Abschnitt: Kurzfassung, Kernaussagen und was das konkret für Sie bedeutet.
Abschnitt 4.1 – 4.2Reparaturen und Ersatzteile
Reparatur, Refurbishment und Wartung sind in der Regel keine wesentliche Änderung, solange Zweckbestimmung und Risikoniveau unverändert bleiben. Die Ersatzteil-Ausnahme (Art. 2 Abs. 6) greift nur, wenn das Teil erkennbar zur Reparatur eines bestehenden Produkts geliefert wird; „identisch“ bemisst sich an den sicherheitsrelevanten Eigenschaften, nicht an Bauteilgleichheit.
Kernaussagen
- Austausch eines defekten Teils gegen ein besser performendes ist für sich keine wesentliche Änderung (Beispiel 35: schnellerer RAM im Server).
- Neuer Chipsatz mit gleichen Protokollen und Sicherheitsmechanismen kann „identisch“ sein (Beispiel 38); geänderte Krypto-Implementierung oder Secure-Boot-Mechanismus dagegen nicht (Beispiel 37).
- Der Reparaturzweck muss aus dem Lieferkontext hervorgehen (Produktbezug in Bestellung/Angebot, After-Sales-Kanal) — Nachweise für die Marktüberwachung vorhalten.
- Die Ausnahme gilt auch für den Austausch ganzer Module oder Teilprodukte innerhalb größerer Systeme (Beispiel 39: CPU-Einheit oder komplette SPS).
Für die Praxis
Dokumentieren Sie bei jedem Ersatzteil den Reparaturbezug (Produkt in Bestellung/Angebot benannt, Lieferung über After-Sales-Kanal) und vergleichen Sie sicherheitsrelevante Eigenschaften — Krypto, Protokolle, Secure Boot, Zugriffskontrollen — statt Bauteilnummern. Nur so können Sie die Art.-2-Abs.-6-Ausnahme gegenüber der Marktüberwachung belegen.
EU-Kommissions-Guidance (C(2026) 5252 final) — Die Guidance gibt die Auslegung der Europäischen Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Eine verbindliche Auslegung des EU CRA kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex