Produkte mit digitalen Elementen sollten als wichtig betrachtet werden, wenn die negativen Auswirkungen der Ausnutzung potenzieller Cybersicherheitslücken in dem Produkt schwerwiegend sein können, unter anderem aufgrund seiner Cybersicherheitsfunktion oder einer Funktion, die ein beträchtliches Risiko nachteiliger Auswirkungen birgt, was ihre Tragweite und ihre Möglichkeit anbelangt, eine große Zahl anderer Produkte mit digitalen Elementen zu stören, zu kontrollieren oder zu schädigen oder die Gesundheit, die Sicherheit oder die Unversehrtheit ihrer Nutzer zu beeinträchtigen, indem sie direkt manipuliert wird, wie etwa eine zentrale Systemfunktion, einschließlich Netzverwaltung, Konfigurationskontrolle, Virtualisierung oder Verarbeitung personenbezogener Daten.
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Erwägungsgrund 43
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(1)Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex