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Erwägungsgrund 79

Um die Bewertung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte eine Konformitätsvermutung für Produkte mit digitalen Elementen gelten, die harmonisierten Normen entsprechen, mit denen die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in detaillierte technische Spezifikationen umgesetzt werden und die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden. Die genannte Verordnung enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen für den Fall, dass diese Normen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen. Im Rahmen des Normierungsprozesses sollte eine ausgewogene Interessenvertretung und eine wirksame Einbeziehung von Interessenträgern der Zivilgesellschaft, darunter von Verbraucherorganisationen, sichergestellt werden. Internationale Normen, die mit dem Cybersicherheitsschutzniveau, das mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen angestrebt wird, im Einklang stehen, sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um die Entwicklung harmonisierter Normen und die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie weltweit tätigen Unternehmen, die Konformität zu erleichtern.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex