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Erwägungsgrund 96

Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen bei der Festlegung der Gebühren für die Verfahren der Konformitätsbewertung den besonderen Interessen und Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, Rechnung tragen. Insbesondere sollten die Konformitätsbewertungsstellen die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Prüfverfahren und Tests nur dann anwenden, wenn dies angemessen ist und ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex